Änderungen der Bedingungen zum 14. Juni 2021
Das Elektronische Postfach ist der moderne und bequeme Weg, um Ihre Sparkassendokumente zu speichern oder Nachrichten an Ihre Sparkasse zu versenden.
Ob Konto- und Depotauszüge, Wertpapier- und Kreditkartenabrechnungen oder weitere Dokumente – alles wird in Ihrem Elektronischen Postfach hinterlegt. Auch Dokumente von nicht online geführten Konten können künftig berücksichtigt werden.
Künftig ist es Ihnen möglich, Dokumente und Auszüge auch von weiteren Personen, z.B. von Familienmitgliedern, über Ihr persönliches Postfach zu verwalten.
Sollten Sie bisher mehrere Elektronische Postfächer genutzt haben, so können Sie in Zukunft ganz bequem alle Ihnen zugeordneten Auszüge und Dokumente über nur noch ein persönliches Postfach verwalten.
Über den Menüpunkt „Postfach“ in Ihrem persönlichen Online-Banking-Bereich können Sie Ihre Dokumente schnell und unkompliziert einsehen. All dies ist auch weiterhin kostenfrei möglich.
Um sicherzustellen, dass Sie nichts verpassen, können Sie sich per E-Mail über den Eingang neuer Dokumente im Elektronischen Postfach benachrichtigen lassen. Bitte kontrollieren Sie Ihren elektronischen Briefkasten regelmäßig.
Besonderer Hinweis: Gemäß Nummer 2 Absatz 2 und 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gilt die Zustimmung zu den geänderten Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs als erteilt, wenn uns die Ablehnung nicht vor dem 14.06.2021 angezeigt wurde. Unabhängig davon kann das von den geänderten Bedingungen betroffene Elektronische Postfach vor dem 14.06.2021 auch fristlos und kostenfrei gekündigt werden.
Als Online-Banking-Nutzer der Sparkasse können Sie das Elektronische Postfach sofort und kostenlos nutzen. Speichern Sie alle Informationen dauerhaft auf Ihrem PC oder drucken Sie diese bei Bedarf aus.
Aktivieren Sie am besten gleich Ihr Elektronisches Postfach und probieren es aus.
Entscheiden Sie selbst, welche der Funktionen des Elektronischen Postfachs Sie nutzen möchten:
* Sofern Sie der Buchführungspflicht unterliegen, erkundigen Sie sich zuvor bei Ihrem Finanzamt, ob es den elektronischen Kontoauszug steuerrechtlich anerkennt.